Statuten Art. 1 Name des Vereins
Verkehrs- und Verschönerungsverein Gelterkinden
(VVG)
Art. 2 Zweck und Tätigkeit
2.1a) Gelterkinden und Umgebung bekannt zu machen
b) Ausflugsziele zugänglich zu machen, zu
erhalten und zu verbessern
c) Bei der Gestaltung des Dorfbildes und der
Lösung von Verkehrsfragen mitzuwirken.
2.2a) Ruhebänke, Wegweiser und Anlagen in diesem
Gebiet zu erstellen und zu unterhalten, oder die
Erstellung solcher bei kantonalen oder kommunalen
Behörden anzuregen.
b) Er betrachtet bei seiner Tätigkeit die
Grundsätze des Umweltschutzes und des
Landschaftsschutzes.
Art. 3 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Gelterkinden und
ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 4 Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft ist an die Leistung eines
jährlichen Beitrages gebunden.
4.2 Der Verein ist als Kollektiv dem Baselland
Tourismus BL Tour) angeschlossen
Art. 5 Aufnahme, Ausschluss und
Ehrungen
5.1 Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach
Bezahlung des ersten Jahresbeitrages.
5.2 Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht
nachkommen, oder gegen die Interessen des Vereins
verstossen, können vom Vorstand ausgeschlossen
werden.
5.3 Um den Verein verdiente Mitglieder können
auf Vorschlag des Vorstandes an der
Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die
übrigen Mitglieder, sind aber von der
Beitragspflicht befreit.
Art. 6 Haftbarkeit
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur
das Vereinsvermögen. Jede persönliche
Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 7 Organisation
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Kontrollstelle
Art. 8 Die Generalversammlung
8.1 Die ordentliche Generalversammlung des
Vereins findet alle drei Jahre im Frühjahr
statt.
8.2 Ausserordentliche Generalversammlungen werden
auf Beschluss des Vorstandes einberufen, oder
wenn sie von mindestens 20 Vereinsmitglieder
schriftlich unter Angabe der Traktanden verlangt
werden.
Art. 9 Einberufung
Die Einladung zu ordentlichen und
ausserordentlichen Generalversammlungen müssen
14 Tage vorher unter ausführlicher Bezeichnung
der Traktanden erfolgen. Die Mitglieder werden
durch ein Zeitungsinserat rechtzeitig eingeladen.
Art. 10 Kompetenzen der
Generalversammlung
a) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten sowie
der Kontrollstell auf drei Jahre.
b) Genehmigung des Jahresberichtes und der
Jahresrechnung.
c) Genehmigung des Arbeitsprogrammes und des
Budgets sowie der Jahres- beiträge.
d) Behandlung der traktandierten Anträge des
Vorstandes und der Mitglieder
e) Entscheid über Statutenrevision
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
Art. 11 Abstimmungen und Wahlen
Die Abstimmungen und Wahlen an der
Generalversammlung erfolgen, sofern nicht
geheimes Verfahren beschlossen wird, durch
offenes Handmehr. Bei Statutenrevisionen
entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Eine Vereinsauflösung kann nur mit drei
Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden.
Art. 12 Vorstand
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf
die Dauer von drei Jahren gewählt, je nach
Beschluss der Versammlung in offener oder
geheimer Abstimmung. Er besteht aus mindestens 5
Mitgliedern.
Art. 13 Kompetenzen und
Geschäfte des Vorstandes
a) Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er
besteht aus Präsident, Vizepräsident Kassier,
Aktuar und den Beisitzern. Die Wahl des
Präsidenten erfolgt durch die
Generalversammlung.
b) Festlegung der Traktanden für die
Generalversammlung.
c) Festsetzung der Zeit und Ort der
Generalversammlung.
d) Der Vorstand ist befugt, für einzelne
Tätigkeitsgebiete Spezialkommis- sionen aus
seiner Mitte zu ernennen, die über ihre Arbeit
Bericht zu erstatten haben.
e) Die Rechtsverbindliche Unterschrift des
Vereins führen der Präsident oder der
Vicepräsident, kollektiv mit dem Kassier oder
dem Aktuar.
Art. 14 Kontrollstelle
Die Ordentliche Generalversammlung wählt alle
drei Jahre zwei Rechnungs- revisoren und einen
Ersatz. Diese haben die Rechnung und die Bilanz
zu Prüfen und der Generalversammlung über den
Befund schriftlich Bericht zu erstatten.
Art. 15 Finanzen
Die Vereinseinnahmen setzen sich insbesondere
zusammen aus:
a) Mitgliederbeiträge
b) Freiwilligen Beiträgen und Schenkungen
c) Einnahmen aus Vereinstätigkeit
Art. 16 Statutenrevision,
Auflösung des Vereins
16.1 Bei Statutenrevisionen entscheidet die
absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein
bezüglicher Antrag muss auf der Traktandenliste
figurieren.
16.2 Eine Vereinsauflösung durch die
Generalversammlung kann nur mit drei Viertel der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Im Falle
einer Auflösung wird das Vermögen dem
Gemeinderat Gelterkinden übergeben, mit der
Bedingung, dass er es einem später sich
gründenden, die gleichen Zwecke verfolgenden
Verein, zur Verwendung übergeben werden darf.
Art. 17 Schlussbestimmungen
Die vorstehenden Statuten treten nach erfolgter
Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft
und ersetzt die bisherigen Statuten vom 23. April
1976.
Der Präsident: Hanspeter
Kottmann
Der Aktuar: Alfred Schläpfer
Genehmigt an der Jahresversammlung vom 26. März
2001
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