Verkehrs- und Verschönerungsverein
Gelterkinden


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Statuten

Art. 1 Name des Vereins
Verkehrs- und Verschönerungsverein Gelterkinden (VVG)

Art. 2 Zweck und Tätigkeit 
2.1a) Gelterkinden und Umgebung bekannt zu machen 
b) Ausflugsziele zugänglich zu machen, zu erhalten und zu verbessern 
c) Bei der Gestaltung des Dorfbildes und der Lösung von Verkehrsfragen mitzuwirken. 
2.2a) Ruhebänke, Wegweiser und Anlagen in diesem Gebiet zu erstellen und zu unterhalten, oder die Erstellung solcher bei kantonalen oder kommunalen Behörden anzuregen. 
b) Er betrachtet bei seiner Tätigkeit die Grundsätze des Umweltschutzes und des Landschaftsschutzes.

Art. 3 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Gelterkinden und ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 4 Mitgliedschaft 
4.1 Die Mitgliedschaft ist an die Leistung eines jährlichen Beitrages gebunden. 
4.2 Der Verein ist als Kollektiv dem Baselland Tourismus BL Tour) angeschlossen

Art. 5 Aufnahme, Ausschluss und Ehrungen 
5.1 Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach Bezahlung des ersten Jahresbeitrages. 
5.2 Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, oder gegen die Interessen des Vereins verstossen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. 
5.3 Um den Verein verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes an der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

Art. 6 Haftbarkeit
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 7 Organisation
Die Organe des Vereins sind: 
a) Die Generalversammlung 
b) Der Vorstand 
c) Die Kontrollstelle

Art. 8 Die Generalversammlung 
8.1 Die ordentliche Generalversammlung des Vereins findet alle drei Jahre im Frühjahr statt. 
8.2 Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen, oder wenn sie von mindestens 20 Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Traktanden verlangt werden.

Art. 9 Einberufung
Die Einladung zu ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen müssen 14 Tage vorher unter ausführlicher Bezeichnung der Traktanden erfolgen. Die Mitglieder werden durch ein Zeitungsinserat rechtzeitig eingeladen.

Art. 10 Kompetenzen der Generalversammlung 
a) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten sowie der Kontrollstell auf drei Jahre. 
b) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung. 
c) Genehmigung des Arbeitsprogrammes und des Budgets sowie der Jahres- beiträge. 
d) Behandlung der traktandierten Anträge des Vorstandes und der Mitglieder 
e) Entscheid über Statutenrevision 
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern 
g) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

Art. 11 Abstimmungen und Wahlen
Die Abstimmungen und Wahlen an der Generalversammlung erfolgen, sofern nicht geheimes Verfahren beschlossen wird, durch offenes Handmehr. Bei Statutenrevisionen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vereinsauflösung kann nur mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Art. 12 Vorstand
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, je nach Beschluss der Versammlung in offener oder geheimer Abstimmung. Er besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.

Art. 13 Kompetenzen und Geschäfte des Vorstandes 
a) Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er besteht aus Präsident, Vizepräsident Kassier, Aktuar und den Beisitzern. Die Wahl des Präsidenten erfolgt durch die Generalversammlung. 
b) Festlegung der Traktanden für die Generalversammlung. 
c) Festsetzung der Zeit und Ort der Generalversammlung. 
d) Der Vorstand ist befugt, für einzelne Tätigkeitsgebiete Spezialkommis- sionen aus seiner Mitte zu ernennen, die über ihre Arbeit Bericht zu erstatten haben. 
e) Die Rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins führen der Präsident oder der Vicepräsident, kollektiv mit dem Kassier oder dem Aktuar.

Art. 14 Kontrollstelle
Die Ordentliche Generalversammlung wählt alle drei Jahre zwei Rechnungs- revisoren und einen Ersatz. Diese haben die Rechnung und die Bilanz zu Prüfen und der Generalversammlung über den Befund schriftlich Bericht zu erstatten.

Art. 15 Finanzen
Die Vereinseinnahmen setzen sich insbesondere zusammen aus: 
a) Mitgliederbeiträge 
b) Freiwilligen Beiträgen und Schenkungen 
c) Einnahmen aus Vereinstätigkeit

Art. 16 Statutenrevision, Auflösung des Vereins 
16.1 Bei Statutenrevisionen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein bezüglicher Antrag muss auf der Traktandenliste figurieren. 
16.2 Eine Vereinsauflösung durch die Generalversammlung kann nur mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung wird das Vermögen dem Gemeinderat Gelterkinden übergeben, mit der Bedingung, dass er es einem später sich gründenden, die gleichen Zwecke verfolgenden Verein, zur Verwendung übergeben werden darf. 

Art. 17 Schlussbestimmungen
Die vorstehenden Statuten treten nach erfolgter Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzt die bisherigen Statuten vom 23. April 1976.

Der Präsident: Hanspeter Kottmann
Der Aktuar: Alfred Schläpfer 
Genehmigt an der Jahresversammlung vom 26. März 2001

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